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   BFH, 22.03.1968 - VI R 228/67   

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https://dejure.org/1968,933
BFH, 22.03.1968 - VI R 228/67 (https://dejure.org/1968,933)
BFH, Entscheidung vom 22.03.1968 - VI R 228/67 (https://dejure.org/1968,933)
BFH, Entscheidung vom 22. März 1968 - VI R 228/67 (https://dejure.org/1968,933)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsreferendar - Stationsreferendar - Tätigkeit bei Gericht - Rechtsanwalt - Arbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 92, 99
  • NJW 1968, 2263
  • DB 1968, 1160
  • BStBl II 1968, 455
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.09.1957 - VI 20/54 U

    Arbeitsrechtliche Stellung von Rechtsreferendaren und Assessoren -

    Auszug aus BFH, 22.03.1968 - VI R 228/67
    Der Senat hält an der gegenteiligen Rechtsauslegung im Urteil VI 20/54 U vom 27. September 1957 (BFH 65, 503, BStBl III 1957, 426) nicht fest.

    Nach der Rechtsprechung des BFH seien Referendare nichtselbständig, auch wenn sie nicht Stationsreferendare seien, sondern nur vorübergehend und gelegentlich beschäftigt würden (Urteil des BFH VI 20/54 U vom 27. September 1957, BFH 65, 503, BStBl III 1957, 426).

    In dem Urteil VI 20/54 U (a. a. O.), auf das das FG seine Entscheidung stützt, hat der Senat in der Tat Referendare, die für Rechtsanwälte arbeiten, als deren Arbeitnehmer angesehen, auch wenn sie nicht Stationsreferendare sind.

  • BFH, 24.04.1959 - VI 29/59 S

    Einordnung von nebenberufliche Lehrkräften an Abendschulen und bei Fachlehrgängen

    Auszug aus BFH, 22.03.1968 - VI R 228/67
    Eine einfache, mehr mechanische Tätigkeit wird eher unter Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers geleistet als eine gehobene, vor allem eine geistige Arbeit, die nur in einer gewissen Freiheit hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Form ihrer Erledigung geleistet werden kann (vgl. Urteile des Senats VI 158/65 vom 29. September 1967, BFH 90, 289, BStBl II 1968, 84; VI 29/59 S vom 24. April 1959, BFH 68, 504, BStBl III 1959, 193, betreffend nebenberufliche Lehrkräfte an Abendschulen und bei Fachlehrgängen).
  • BFH, 29.09.1967 - VI 158/65

    Unselbständige Tätigkeit - Selbständige Tätigkeit - Büroaushilfskräfte -

    Auszug aus BFH, 22.03.1968 - VI R 228/67
    Eine einfache, mehr mechanische Tätigkeit wird eher unter Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers geleistet als eine gehobene, vor allem eine geistige Arbeit, die nur in einer gewissen Freiheit hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Form ihrer Erledigung geleistet werden kann (vgl. Urteile des Senats VI 158/65 vom 29. September 1967, BFH 90, 289, BStBl II 1968, 84; VI 29/59 S vom 24. April 1959, BFH 68, 504, BStBl III 1959, 193, betreffend nebenberufliche Lehrkräfte an Abendschulen und bei Fachlehrgängen).
  • BFH, 14.03.1958 - VI 36/55 U

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Mitglied eines juristischen Prüfungsamtes

    Auszug aus BFH, 22.03.1968 - VI R 228/67
    Von dieser früheren Auffassung, die schon der RFH unterstellt hatte, ist der BFH aber schon wiederholt abgewichen, z. B. in dem Urteil VI 36/55 U vom 14. März 1958 (BFH 66, 662, BStBl III 1958, 255), in dem er ein beamtetes Mitglied eines Prüfungsamts für die große juristische Staatsprüfung in dieser Nebentätigkeit als selbständig bezeichnet hat, obwohl das Mitglied zu dem Land in einem Arbeitsverhältnis stand (über weitere Fälle siehe die bei Hartz-Over-Meeßen, Lohnsteuer, bei den Stichwörtern "Arbeitnehmer" unter 2, "Gemischte Tätigkeit", "Hilfstätigkeit" und "Rechtsanwälten" zusammengestellte Rechtsprechung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 8 BA 98/20

    Versicherungspflicht einer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin einer

    In einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall habe der BFH (Urt. v. 22.3.1968 - VI R 228/67) eine selbstständige Tätigkeit bejaht.

    Eine andere Beurteilung resultiert auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des BFH vom 22.3.1968 (VI R 228/67 - juris).

  • BSG, 31.05.1978 - 12 RK 25/77

    Klage zweier Rechtsreferendare gegen die Einordung als versicherungspflichtig in

    Auch der BFH (BFHE 92, 99 = BStBl III 1968, 455) beurteilt die Frage, ob jemand in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Referendar steht oder selbständig tätig ist ebenso wie der erkennende Senat danach, welche Umstände im Einzelfall dem Gesamtbild der Tätigkeit das Gepräge geben (BFHE 92, 100; BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 8 - S. 16).

    Mit Recht hat das LSG hervorgehoben, daß das Urteil des BFH vom 22. März 1968 - VI R 228/67 - (BFHE 92, 99 = BStBl III 1968, 455) einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt betraf.

  • BFH, 20.04.1972 - IV R 7/72

    Referendar - Freier Mitarbeiter - Rechtsanwalt - Erfolgsaussichten von Klagen -

    Das FG begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Unstreitig sei die Tätigkeit des Steuerpflichtigen selbständig gewesen (Urteil des BFH VI R 228/67 vom 22. März 1968, BFH 92, 99, BStBl II 1968, 455).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.08.2020 - 4 K 4123/18

    Lohnsteuerhaftung: Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und selbständiger

    Für die Einordnung in die eine oder andere Kategorie ist in Grenzfällen der Parteiwille von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil VI R 228/67 vom 22.03.1968, BFH 92, 99, BStBl II 1968, 455).
  • BSG, 22.08.2022 - B 12 BA 11/22 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Rechtsreferendarin in

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BFH vom 22.3.1968 ( VI R 228/67 - BFHE 92, 99 ) .
  • BFH, 28.04.1972 - VI R 71/69

    Lehrkräfte an Abendschulen üben nichtselbständige Tätigkeit aus

    Zwar ist der Parteiwille in Grenzfällen von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil VI R 228/67 vom 22. März 1968, BFH 92, 99, BStBl II 1968, 455).
  • BFH, 02.10.1968 - VI R 323/67

    Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Mitgliedern einer Kapelle und einem

    Ebenso wie sonst für die Besteuerung nicht irgendwelche von den Beteiligten gewählte Bezeichnungen oder andere Äußerlichkeiten maßgebend sind, kommt es auch hier allein darauf an, als was das Verhältnis sich nach seiner (tatsächlichen Durchführung darstellt. Dabei spielt schon die Art der Arbeit eine Rolle. Gerade für die lohnsteuerliche Beurteilung von Aushilfs- und Nebentätigkeiten hat der Senat in den Entscheidungen VI 183/59 S vom 24. November 1961 (BFH 74, 97, BStBl III 1962, 37) und VI R 228/67 vom 22. März 1968 (BFH 92, 99, BStBl II 1968, 455), ausgesprochen, bei einfachen Arbeiten sei eher eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers anzunehmen als bei gehobener, vor allem geistiger Arbeit, die nur in einer gewissen Freiheit hinsichtlich Ort, Zeit und Form ihrer Erledigung geleistet werden könne.
  • BFH, 02.10.1968 - VI R 56/67

    Selbständige oder nichtselbständige Berufsausübung von Vorführdamen

    Das schließt jedoch nicht aus, daß den Vereinbarungen, durch die die Beteiligten ein der Sache nach bestehendes Arbeitsverhältnis zu einer selbständigen Tätigkeit machen wollen, steuerlich nicht gefolgt wird (BFH-Urteil VI R 228/67 vom 22. März 1968, BFH 92, 99, BStBl II 1968, 455).
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